Österr. Hotelvertragsbedingungen
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer
Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens
drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens drei bis einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden
Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für
mindestens drei Tage zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes in den Händen des Vertragspartners sein. Erfolgt die Stornierung innerhalb eines Montats vor dem vereinbarten Ankunftstag
ist eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für mindestens drei Tage bis zur vollen Gänze des Aufenthaltses zu bezahlen.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom
Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden
Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber
zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten
hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20
Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen
entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB). Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen handelt es sich um
eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der §§ 31ff Kartellgesetz, welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als
Kartellgericht angezeigt wurde.
Weiter und mehr ...
Familie Lilg Neusach 40 A-9762 Weissensee /Kärnten in Österreich www.ronacherfels.at info@ronacherfels.at